Ihr Anspruch
ist unsere
Motivation

AGB

1   Vertragsinhalt

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Ausführung von Aufträgen erfolgt nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

1.2. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers und ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

1.3. Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag dennoch gültig. Die unwirksame Vereinbarung ist so umzudeuten, dass der durch sie beabsichtige Zweck bestmöglich erreicht wird. 

1.4. Der Besteller kann Vertragsrechte weder abtreten noch verpfänden.

2   Lieferung 

 2.1. Von der bestellten Liefermenge kann bis zu +/- 10 Prozent abgewichen werden. Handelsübliche Über- und Unterlängen hat der Besteller abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

2.2. Nach Ablauf einer Abnahmefrist oder, wenn der Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen sechs Monaten nach Auftragserteilung keinen Gebrauch macht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.3. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden.

2.4. Angegebene Lieferfristen bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen.

2.5. Erfüllt der Besteller eine ihm oben liegende  Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig (Vorlage von Zeichnungen, Angaben von Daten, Beistellung von Material etc.), so tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist diejenige, die wir dem Besteller nach Erfüllung seiner Mitwirkungsfrist nennen oder, falls dies unterbleibt, eine angemessene verlängerte Frist.

2.6. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht.

2.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die entstehenden Lagerkosten zu berechnen.

3    Preis und Zahlungen 

3.1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung. Erhöhen sich bis zum Tag der Lieferung Material- oder Lohnkosten, so sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.

3.2. Die Zahlungsbedingungen des Stephanuswerkes, die Bestimmung des für den Auftrag maßgebenden Material- und Veredelungspreises durch das Stephanuswerk sowie die Behandlung der Verpackung durch das Stephanuswerk sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen.

Ist nichts anderes vereinbart, so gehen Verpackungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers. 

3.3 Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderungen. Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen trägt der Besteller. 

3.4. Die am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu. Für vom Besteller beigestelltes und gestelltes Material wird Umsatzsteuer nicht berechnet. Soweit die Finanzverwaltung nachträglich feststellt, dass ein steuerbarer Umsatz vorlag, hat der Besteller die Umsatzsteuer nach zu entrichten.

3.5. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller dadurch Rechte an den Werkzeugen erwirbt.

3.6. Der Besteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4 Gefahrübergang

4.1. Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt oder abholbereit oder versandbereit gemeldet ist.

4.2. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.

4.3. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern.

5.2. Verschaffen wir dem Besteller die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.

5.3. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Miteigentumsanteile überträgt er uns im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Er verwahrt für uns die Erzeugnisse oder Sachgesamtheiten.

5.4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigen.

5.5. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.6. Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder geht sie in Werklieferungen ein, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes oder Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

5.7. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 25% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.

6 Zahlungsverzug

6.1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum und Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.

6.2. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder in Kreditverfall gerät.

6.3. Unbeschadet anderer Ansprüche können wir ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderung in Höhe der jeweiligen Sollzinsen der Großbank für kurzfristige Kredite (Überziehungskredite) fordern.

6.4. Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrags überlassenen Material und an den an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzugs oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.

7 Gewährleistung 

7.1. Der Besteller kann Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware nur binnen zwei Wochen, wegen eines verdeckten Mangels nur binnen sechs Monaten geltend machen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung.

7.2. Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel uns unverzüglich nach Feststellung vor Ver- oder Bearbeitung gemeldet und eine Probe der beanstandeten Ware zugesandt wird.

7.3. Im Gewährleistungsfall werden wir nach unserer Wahl den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

7.4. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens mit Ablauf von sechs Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistungen verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem Wert unserer Lieferung abzüglich einer vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.

8 Schutzrechte

Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen frei.

9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Lieferverhältnissen mit Kaufleuten ist unser Sitz. Gerichtstand ist nach unserer Wahl, auch für Wechsel- und Schecklagen, Stuttgart, der Sitz des Bestellers oder der Zahlungsort.

Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nimmt der Vermieter nicht teil.

Isny, Oktober 2017

 

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